Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „ Förderverein Caltagirone-Arnsberg e.V.
Sitz des Vereins ist in Arnsberg.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Verein

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es sei denn, dass es sich dabei um steuerlich unschädliche Förderung handelt. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Dem „Förderverein Caltagirone-Arnsberg e. V. sind Personen und Einrichtungen der Migrantenselbstorganisationen angeschlossen, die eine Städtepartnerschaft zwischen Arnsberg (NRW, Deutschland) und Caltagirone (Sizilien, Italien) erreichen wollen.
Die Verbundenheit und Zusammenarbeit im Verein heben die Eigenständigkeit der Mitglieder nicht auf. Die Vielfältigkeit der jeweiligen Beweggründe und Aufgaben verpflichtet sie und die von ihnen getragenen Einrichtungen jederzeit zu gegenseitiger Rücksichtnahme, Förderung und Unterstützung.
Der „Förderverein Caltagirone-Arnsberg e. V“. repräsentiert und fördert seine Mitglieder in ihren jeweiligen Zielsetzungen und ihren rechtlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Belangen.

Aufgaben des Vereins sind insbesondere:

  • Schaffung eine Städtepartnerschaft zwischen Arnsberg und Caltagirone
  • Hilfestellung und Koordination von Schulen, Vereinen und Gruppen
  • Ausbildung und Fortbildung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen
  • Pflege ehrenamtlicher Mitarbeit
  • Öffentlichkeitsarbeit und Information der Mitgliederorganisation
  • Zusammenarbeit mit Behörden und Verbänden
  • Förderung der Integration der in Arnsberg lebenden Italiener

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sowie jede Institution werden, die Interesse an der Verwirklichung des Vereinszwecks hat.
Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand des Vereins beantragt, der über eine Aufnahme entscheidet.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod (bei Vereinen, Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts durch Auflösung oder Erlöschen).
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird wirksam zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Vorstandsbeschluss mit sofortiger Wirkung erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied den Zielen des Vereins zuwiderhandelt und dem Verein durch sein Verhalten und Handeln schadet.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung an den Beirat erfolgen.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder zahlen pro Jahr einen Beitrag.
Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Der Beitrag ist jeweils im Januar bzw. beim Eintritt fällig.
Beiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen dienen dem im § 2 festgelegten Zweck. Über die Verwendung ist Nachweis zu führen.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Fördervereins Caltagirone-Arnsberg e. V. ist die Mitgliederversammlung. Diese hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme des Jahresberichts und des Kassenberichts des Vorstandes
  • Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl und Abwahl des Vorstandes
  • Beschluss über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und Umlagen

Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, welche der 1. Vorsitzende unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich spätestens zwei Wochen vorher einberuft.
Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des 1. Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besondere/n Versammlungsleiter/leiterin wählen.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks oder Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Wahlen erfolgen jedoch schriftlich durch Stimmzettel, wenn nicht die Mitgliederversammlung einstimmig eine offene Wahl billigt.
Über die Verhandlung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn von mehr als einem Drittel der Mitglieder verlangt wird.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus elf Mitgliedern:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Bereichsleiter Öffentlichkeitsarbeit
  • dem Bereichsleiter Veranstaltungen
  • dem Bereichsleiter Finanzen
  • dem Bereichsleiter Kultur
  • dem Schriftführer
  • vier Beisitzern

Der Vorstand soll mit Frauen und Männern besetzt sein.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Der Vorstand wird von den Versammlungsmitgliedern für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt bis Nachfolger gewählt sind.

Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus sieben Mitgliedern:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Bereichsleiter Öffentlichkeitsarbeit
  • dem Bereichsleiter Veranstaltungen
  • dem Bereichsleiter Finanzen
  • dem Bereichsleiter Kultur
  • dem Schriftführer

Je zwei dieser Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Er hat insgesamt folgende Aufgaben:

  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte, Aufstellung eines Haushaltsplans

Vorstandssitzungen finden je Halbjahr mindestens einmal statt. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen. Die Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, sich selbst zu ergänzen. Auch auf diese Weise gewählte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

 

§ 8 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch eine hierzu gesondert einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Annahme des gestellten Auflösungsantrags ist eine Mehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Arnsberger Tafel e.V. die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

 

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.
Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 09.02.2015 geändert.

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